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Privatgutachten

Zu trennen von der Tätigkeit im gerichtlichen Auftrag ist die Tätigkeit von Sachverständigen im Privatauftrag als Parteigutachter im Vorfeld oder zur Vermeidung eines Rechtsstreits. Sehr häufig und vor allem bei Bausachen ist es notwendig, schon zur Vorbereitung eines Rechtsstreits zur Abwehr oder Geltendmachung von Ansprüchen, aber auch bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen, ein Sachverständigengutachten zu beauftragen. Für diese Gutachten gelten die Regelungen für Gerichtsgutachten nicht. Derartige Parteigutachten können insbesondere dann notwendig werden, wenn bereits von der Gegenseite ein Privatgutachten vorliegt. Es ist in einem solchen Fall jedoch davon auszugehen, dass bei einem Rechtsstreit vom Gericht ein weiterer Gutachter als Gerichtsgutachter bestellt wird. Anders als beim Gerichtsgutachten kann der Sachverständige beim Privatgutachten Hilfskräfte auch über Vorbereitungsarbeiten hinaus einsetzen, wenn der Auftraggeber zustimmt und Art und Umfang der Mitwirkung offengelegt werden. Auch hochqualifizierte Mitarbeiter, z. B. Dipl.-Ing. zählen im Sinne der Sachverständigenordnung der IHK als "Hilfskräfte". Sachverständige im Bereich des Bauens rechnen im Allgemeinen nach Stundensätzen ab. Hinzu kommen Fahrtkosten, Schreibkosten und Abwesenheitsgelder.

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